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   BGH, 14.03.1985 - X ZB 13/83   

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https://dejure.org/1985,1611
BGH, 14.03.1985 - X ZB 13/83 (https://dejure.org/1985,1611)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1985 - X ZB 13/83 (https://dejure.org/1985,1611)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1985 - X ZB 13/83 (https://dejure.org/1985,1611)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rücknahme einer Patentanmeldung - Herleitung der Zulässigkeit eines nachträglichen Widerrufs zur Rücknahme einer Patentanmeldung - Ablauf und Unterbrechung der Verjährungsfrist und Ersitzungsfrist - Herbeiführung einer Selbstbindungswirkung über den Fortbestand einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 130, § 133, § 140
    "Caprolactam"; Zulässigkeit des Widerrufs der Rücknahme einer Patentanmeldung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 352
  • MDR 1986, 140
  • GRUR 1985, 919
  • GRUR 1985, 921
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.12.1976 - X ZB 24/75

    Nachträglicher Widerruf einer zurückgenommenen Patentanmeldung - Wirksamkeit der

    Auszug aus BGH, 14.03.1985 - X ZB 13/83
    Der Widerruf der Rücknahme einer Patentanmeldung ist - abgesehen von dem Fall des § 130 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB - nach altem wie nach neuem Recht unzulässig (Bestätigung von BGH GRUR 1977, 485 - Rücknahme der Patentanmeldung).

    In der Entscheidung "Rücknahme der Patentanmeldung" (GRUR 1977, 485) hat der Senat im einzelnen ausgeführt, daß der nachträgliche Widerruf der Rücknahme einer Patentanmeldung mangels einer gesetzlichen Regelung im Patentgesetz 1968 - abgesehen von dem Fall des § 130 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB - unzulässig ist.

    Aus § 269 ZPO ergibt sich, daß ein Verfahren beendende Prozeßhandlungen wie die Klagerücknahme unwiderruflich sind, es sei denn, es läge ein Restitutionsgrund vor (vgl. BGH GRUR 1977, 485, 486 - Rücknahme der Patentanmeldung; BVerwGE 57, 342 jew.m.w. Nachw.).

    Das Bundespatentgericht hat daher zutreffend erkannt, daß es sich bei der Abhilfeentscheidung vom 26. Oktober 1979 wie bei allen anderen bis dahin ergangenen Maßnahmen des Patentamts um vorbereitende Maßnahmen gehandelt hat, die keinen Vertrauensschutz zu begründen vermögen (vgl. BGH GRUR 1977, 485, 487 - Rücknahme der Patentanmeldung).

    Soweit in der Literatur erwogen worden ist, den Widerruf der Rücknahme einer Patentanmeldung generell als Neuanmeldung zu werten, weil der Widerruf hinreichend deutlich den Willen des Anmelders zum Ausdruck bringe, daß er nun doch einen Patentschutz für seine Anmeldung begehre (Nieder, Anm. zu BGH GRUR 1977, 485, 487), kann dem nicht gefolgt werden.

  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 56/62

    Rechtliche Beurteilung eines Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BGH, 14.03.1985 - X ZB 13/83
    Bei der für die Umdeutung (§ 140 BGB) erforderlichen Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des ursprünglichen Rechtsgeschäfts abzustellen (BGHZ 40, 218, 223).
  • BGH, 18.06.1970 - X ZB 2/70

    Fungizid

    Auszug aus BGH, 14.03.1985 - X ZB 13/83
    Das gilt besonders auch für solche Vorschriften der Zivilprozeßordnung, auf die im Patentgesetz nicht ausdrücklich verwiesen ist, wenn sich ihre entsprechende Anwendung mit den Besonderheiten des patentamtlichen Verfahrens vereinbaren läßt (BGHZ 54, 181, 184 - Fungizid; vgl. Benkard PatG und GebrMG 7. Aufl., vor § 35 PatG Rdn. 3).
  • BGH, 11.12.1970 - V ZR 42/68
    Auszug aus BGH, 14.03.1985 - X ZB 13/83
    Der Richter ist auch nicht befugt, entgegen dem erklärten Willen der Partei rechtsgestaltend dem Rechtsgeschäft den Inhalt zu geben, den eine Partei zur Erreichung des angestrebten Erfolgs gewollt haben würde, wenn sie eine andere oder vollständigere Lösung als die vereinbarte oder erklärte gesehen hätte (BGH NJW 1971, 420).
  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 10.78

    Rücknahme eines Widerspruchs - Anfechtbarkeit einer Widerspruchsrücknahme bei

    Auszug aus BGH, 14.03.1985 - X ZB 13/83
    Aus § 269 ZPO ergibt sich, daß ein Verfahren beendende Prozeßhandlungen wie die Klagerücknahme unwiderruflich sind, es sei denn, es läge ein Restitutionsgrund vor (vgl. BGH GRUR 1977, 485, 486 - Rücknahme der Patentanmeldung; BVerwGE 57, 342 jew.m.w. Nachw.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2015 - 10 B 1388/14

    Baurechtliche Verstöße im Hinblick auf die genehmigte Absenkung eines Geländes

    vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 254/11 -, juris, Rn. 8, und Beschluss vom 14. März 1985 - X ZB 13/83 -, juris, Rn. 14 f.
  • BGH, 02.07.1985 - X ZB 30/84

    "Methylomonas"; Erfüllung des Offenbarungserfordernisses hinsichtlich der

    Für Billigkeitserwägungen ist - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - bei Offenbarungsmängeln kein Raum (vgl. den Beschluß vom 14. März 1985 - X ZB 13/83 - Caprolactam, der zur Veröffentlichung bestimmt ist).
  • LG Hamburg, 27.01.2011 - 315 O 87/10
    Die Rechtsprechung geht jedoch mit Recht davon aus, dass eine Veräußerung von Ware innerhalb eines Konzernverbunds nicht als "In-Verkehr-Bringen" angesehen werden kann (vgl. OLG Hamburg GRUR 1985, 921 - Imidazol; im Anschluss hieran Brandi-Dohrn, GRUR-Int 1997, 122).
  • BPatG, 08.01.2008 - 17 W (pat) 40/05
    Eine Abhilfe hat bei Beseitigung der Mängel zu erfolgen (BGH GRUR 1985, 919 - Caprolactam - BPatGE 27, 111; Busse § 73 Rdnr. 122, 127; Benkard § 73 Rdnr. 52).
  • BPatG, 01.10.2002 - 33 W (pat) 153/02
    Vielmehr hat das Abhilfeverfahren den Sinn, vom Patentgericht Beschwerden fernzuhalten, deren Begründetheit vom Patentamt auf Grund des Beschwerdevorbringens erkannt wird (vgl BGH GRUR 1985, 919, 920 - Caprolactam; BPatGE 27, 157, 162 f; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Auflage 2000, § 66 Rdn 52).
  • BPatG, 24.02.2000 - 11 W (pat) 31/99
    An der Feststellung der Unzulässigkeit war er nicht durch die Länge des bisherigen Verfahrens gehindert; einen entsprechenden Vertrauensgrundsatz kennt das Patentrecht nicht, vgl. a. BGH zu "Caprolactam" in GRUR 1985, 919.
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